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Sanierung und Förderung

Um die Ziele aus dem Pariser Klimaabkommen, zu denen sich die Bundesregierung verpflichtet hat, zu erreichen, ist eine höhere Reduktion des CO2-Ausstoßes und von ähnlich schädlichen Klimagasen unabdinglich. Gerade der Sektor „Wohnen“ mit seiner Unzahl schlecht gedämmter Häuser und mit ineffizienten Anlagen, die hauptsächlich fossile Brennstoffe verbrauchen, trägt zu einem großen Teil zur Klimaerwärmung bei.

Dabei ist der Aufwand an grauer Energie, der bei Neubauten produziert wird sowie im Bestand schlummert, noch gar nicht erfasst. Für den Neubau gibt es schon Systeme, um die Nachhaltigkeit zu bemessen, bei Sanierungen sollen solche Systeme noch entwickelt werden.

Die bisherige Sanierungsrate ist sehr schleppend und soll mit den neuen Fördergesetzen deutlich erhöht werden. Außerdem plant die Bundesregierung, die Fördergesetze zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Momentan gibt es mehrere Wege, Sanierungen zu fördern:

  • Energieberatung
  • Zuschüsse für Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser
  • günstige Kredite und Tilgungszuschüsse für Effizienzhäuser
  • steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen
  • Baubegleitung

Energieberatung

Bei den meisten Bauvorhaben, seien es Sanierungen oder Neubauten, spielen mögliche Förder- bzw. Zuschussgelder eine elementare Rolle; oft sind diese sogar Anlass, eine Baumaßnahme überhaupt erst in Erwägung zu ziehen. Gerade im Hinblick auf das energiesparende Bauen und Sanieren ist eine umfassende Energieberatung wichtig.

Förderprogramme werden aufgelegt durch die Verbraucherzentralen, den Bund, die Länder und Kommunen oder Verbände.

Es gibt eine Reihe von Beraterförderprogrammen für:

  • allgemeine Energieberatung (z.B. Gebäudechecks, Vor-Ort-Beratung, Stromsparberatungen, individuelle Sanierungsfahrpläne)
  • Bestandsgebäude: Wohn- und Nichtwohngebäude
  • Energieaudits für Gebäudekomplexe
  • denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz Ertüchtigungen der Anlagentechnik
  • den Einsatz neuer oder alternativer Energiequellen

Eine wichtige Aufgabe des Planers ist es daher, die Beratung im Vorfeld auch vor dem Hintergrund dieser Zielvorgaben durchzuführen bzw. den Bauherrn/Immobilienbesitzer auf die Möglichkeiten staatlicher oder kommunaler Förderungen hinzuweisen.

Hinweis

Im Vorfeld einer jeden energetischen Baumaßnahme sollten die Möglichkeiten der Förderung im Einzelfall zeitnah überprüft werden. Förderprogramme ändern sich regelmäßig, werden gestrichen oder neu aufgelegt. Darauf sollte der Kunde rechtzeitig hingewiesen werden. Es gibt eine entsprechende Datenbank für private Nutzer, die kostenlos einen guten entsprechenden Überblick verschafft (www.febs.de). Der Planer kann hier zumindest für private Sanierungsvorhaben umfangreich, standortbezogen und tagesaktuell alle wesentlichen Informationen bekommen.

Pflichtberatung

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Beim Verkauf von Immobilien ist nach § 80 Abs. 4 GEG eine Beratung verpflichtend: „Beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

Die Verbraucherzentrale bietet ein breites Spektrum an verbilligten Fördermaßnahmen an (z.B. Heizungscheck, Wohngebäudecheck).

In der Regel wird im Sanierungsfall vor der Beantragung von öffentlichen Fördergebern die Durchführung einer Energieberatung empfohlen. Diese ist gemäß den strengen Richtlinien der BAFA auszuführen, ist jedoch nicht immer zwingend vorgesehen. Allerdings empfiehlt sich im Hinblick auf die zusätzliche Fördersumme beim BEG die Beantragung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der mit 80 % gefördert wird und einen Zuschuss- bzw. Tilgungsbonus von zusätzlichen 5 % auslösen wird.

Bei der BAFA-Beratung muss der Berater bestimmte Qualifikationen aufweisen und gelistet sein, um diese Zuschüsse zu beantragen.

Förderprogramme des Bundes

Noch gibt es kaum Gebote, ältere Gebäude energetisch zu ertüchtigen (z.B. Austauschpflicht von Heizungsanlagen, Dämmen der obersten Geschossdecke), dafür werden die finanziellen Anreize weiter erhöht in Form von Förderprogrammen oder Steuererleichterungen. Hauptförderabwickler sind momentan:

  • die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

das Bundesamt für Ausfuhr- und Wirtschaftskontrolle (BAFA)

Bei der BAFA werden im BEG – Bundesförderung für effiziente Gebäude – drei Teilprogramme zusammengeführt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude – BEG WG
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude – BEG NWG
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen – BEG EM

Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden

Dieses Förderinstrument soll eine unbürokratische Abwicklung von einzelnen Sanierungsmaßnahmen über die Finanzämter eröffnen. Hier wird dringend das Hinzuziehen eines Steuerberaters empfohlen.

Hier die möglichen Förderbedingungen im Überblick:

  • nur Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, z.B: Wärmedämmung von Wänden, Dächern, Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage
  • nur für selbst genutztes Wohneigentum
  • bis Gesamtsanierungshöhe von 200.000 €
  • einheitlicher Fördersatz von 20 %, maximale Förderung von 40.000 € pro Wohnobjekt, verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig
  • Kosten für Einsatz von Energieberatern zu 50 % abzugsfähig
  • Einbindung von Energieberatern nicht verbindlich
  • für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen werden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind

Seit Januar 2020 können Wohnungs- und Hauseigentümer Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer abschreiben bzw. absetzen. Die Steuerabschreibung beläuft sich auf 20 % der Gesamtkosten bis zu einer maximalen Absetzung von 40.000 € pro Wohnimmobilie. Die Sanierungskosten können aber nur von Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden, die das Objekt selbst nutzen. Eine steuerliche Abschreibung scheidet daher aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Die Förderung erfolgt direkt durch den Abzug von der Steuerschuld der nächsten Jahre von höchstens 7 % der aufgelaufenen Kosten; im ersten Jahr höchstens 14.000 €, im zweiten Jahr reduziert auf höchstens 6 %, also 12.000 €.

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Gefördert werden Einzelmaßnahmen nach BEG-Standard. Hier kann ein Energieberater hinzugezogen und gefördert werden. Es kann aber auch nur der Handwerker mit einer Fachunternehmererklärung den geforderten U- Wert bzw. die technischen Anforderungen bestätigen. Das Mindestalter des Gebäudes muss zehn Jahre betragen. Mehrere Einzelmaßnahmen können zusammen oder nacheinander beantragt werden.

Dipl.-Ing. (FH) Franziska Pietryas, Dipl.-Ing. Julian Fischer

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Aktuelles 

Neue Richtlinien nach BEG

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert die KfW effiziente Technologien, welche auf Basis erneuerbarer Energien den Gebäudebereich mit Wärme versorgen.

NEU: Die Förderabwicklung wurde von der BAFA an die KfW übertragen...

BEG EM 2024: Das ist die neue Förderung für Heizung, Dämmung & Co.

Zum Jahresende 2023 hat die Bundesregierung den Turbo gezündet, damit die neue BEG EM zum 1.1.2024 in Kra treten konnte. Wir informieren über wichtige Fristen und die neuen...

Neues Jahr 2024: Neue Gesetze, Regelungen und Vorgaben

Der Start in das Jahr 2024 ist von vielen Unsicherheiten geprägt. Die Haushaltslage des Bundes hat sich durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts grundlegend verändert. Neue Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sollen die Bürger entlasten...

Neubauprogramm KfW-Effizienzgebäude EH 40 NH

Seit 01.03.2023 gelten neue Anforderungen für Neubauten (KfW-Wohngebäude 297/298, KfW-Nichtwohngebäude 299 sowie für Kommunen 498/499), die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt und über die...

Sanierung und Förderung

Um die Ziele aus dem Pariser Klimaabkommen, zu denen sich die Bundesregierung verpflichtet hat, zu erreichen, ist eine höhere Reduktion des CO2-Ausstoßes und von ähnlich schädlichen Klimagasen unabdinglich. Gerade der Sektor „Wohnen“ mit seiner Unzahl schlecht gedämmter...

Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung

Rund 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit noch durch fossile Brennstoffe abgedeckt. Um den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung anzuschieben, gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetzt (GEG), die beim Einbau...

Wir stehen Ihnen auch im Jahr 2024 wie gewohnt zur Verfügung!

Auch wenn das Jahr 2024 mit Sicherheit anders und auch nicht leicht wird, so können Sie dennoch auf das Team der Firma lindemann thermo-line GmbH zählen.

Wir stehen wir mit gewohnter Qualität, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit hinter unserer Arbeit.

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Gebietsleiter Jürgen Christiansen und sein Team arbeiten mit regionalen Partnern zusammen, um einen „Rundum-sorglos-Service“ anbieten zu können.

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Fördervoraussetzungen im Programm "Heizen mit erneuerbaren Energien"

Zum Jahresstart haben sich einige Förderungsvoraussetzungen geändert.

Weitere Informationen und die genauen Anforderungen finden Sie unter: www.bafa.de

Hier finden Sie unsere vergangenen Artikel

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